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§ 29 SN-19075 (Sachsen) — Wirtschaftsführung

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der MDR hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Erträge des MDR dürfen nur für solche Zwecke der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages notwendig sind, einschließlich der gemeinschaftlichen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Wirtschaftsführung des MDR richtet sich nach der Finanzordnung, einer mehrjährigen Finanzplanung, dem Entwicklungsplan und dem jährlichen Wirtschaftsplan.

(2) Mit der mehrjährigen Finanzplanung ist ein Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuschreiben, der die Vorstellungen des MDR für die strukturelle Entwicklung der Rundfunkanstalt sowie den Ausbau ihrer Einrichtungen, insbesondere für die Versorgung mit Angeboten nach § 4 Absatz 2 enthält. Die Investitionen in den Ländern sind getrennt auszuweisen.

(3) Ist bis zum Schluss eines Geschäftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr nicht wirksam geworden, ist die Intendantin oder der Intendant bis zum Wirksamwerden ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um

1. den Betrieb des MDR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,

2. die von den Organen des MDR beschlossenen Maßnahmen durchzuführen,

3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan des Vorjahres bereits Beträge vorgesehen sind,

4. rechtlich begründete Verpflichtungen des MDR zu erfüllen.

(4) Der MDR soll die Ansprüche der Beschäftigten aus Versorgungszusagen durch Bildung von Rückstellungen in angemessenem Umfang sicherstellen.