Die Auswahl ausländischer Staatsangehöriger erfolgt entsprechend § 2a Absatz 3 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes und § 12 Absatz 2.
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Die Auswahl ausländischer Staatsangehöriger erfolgt entsprechend § 2a Absatz 3 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes und § 12 Absatz 2.