(1) Die in § 2 beschriebenen Flächen auf dem Gebiet der Städte Neustadt i. Sa., Hohnstein und Sebnitz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge werden als Hochwasserentstehungsgebiet festgesetzt.
(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Sächsische Schweiz – rechtselbisch“.
(3) Mit Festsetzung gelten für das Verordnungsgebiet die Einschränkungen und Verbote des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes .