(1) Die nach den §§ 47 und 48 offenbarten personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden und nur unter denselben Voraussetzungen gespeichert, genutzt und übermittelt werden, unter denen Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger selbst hierzu befugt wären.
(2) Die Anstaltsleitung kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen. Warnhinweise, die keinen Rückschluss auf konkrete Erkrankungen zulassen, sind zulässig, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist.