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§ 49 SN-18376 (Sachsen) — Benachrichtigung der Gefangenen über Offenbarungen

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor der Erhebung personenbezogener Daten sind die Gefangenen durch die Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger schriftlich über die nach diesem Gesetz bestehenden Offenbarungspflichten und -befugnisse zu unterrichten. Sind externe Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger eingeschaltet, übernimmt die Anstaltsleitung die Unterrichtung.

(2) Die Gefangenen sind von einer Offenbarung gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 3, sowie § 48 zu benachrichtigen. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn die Gefangenen auf andere Weise Kenntnis von der Offenbarung erlangt haben. Die Benachrichtigung kann unterbleiben, solange hierdurch der Zweck der Maßnahme, zu dessen Erreichung die Offenbarung erfolgte, vereitelt würde. Die Benachrichtigung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Grund für das Unterbleiben der Benachrichtigung entfallen ist.