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§ 48 SN-18376 (Sachsen) — Offenbarungsbefugnis

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind befugt, die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit

1. die Gefangenen einwilligen oder

2. dies aus ihrer Sicht zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und das Interesse der Gefangenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.

(2) Behandeln Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gleichzeitig oder nacheinander dieselben Gefangenen, unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft befugt, wenn dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung unbedingt erforderlich ist und sie in Bezug auf die betreffenden Gefangenen nicht mit anderen Aufgaben im Vollzug betraut sind.