Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 4 unterliegen, die bis zum 8. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.