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§ 9 SN-15229 (Sachsen) — Übergangsregelung

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pfarrholz Groitzsch“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit nach Inkrafttreten der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pfarrholz Groitzsch“ vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 329) Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 1.1 unterliegen, die bisher verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in bisheriger Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.