(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 5 beziehungsweise Befreiung nach § 8 eine der nach § 4 Abs. 1 und 2 verbotenen oder nach § 5 Abs. 1 erlaubnispflichtigen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, nicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig Maßnahmen, die durch oder im Auftrag der unteren Naturschutzbehörde auf der Grundlage des Pflege- und Entwicklungsplans durchgeführt werden, vereitelt, behindert oder auf sonstige Weise stört.