Die in §§ 4, 5 und 6 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben gelten nicht für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.