Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 6 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Moorwald am Pechfluß bei Medingen“ vom 14. November 1995 (SächsABl. S. 38) und die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Verlängerung der Geltungsdauer der einstweiligen Sicherstellung vom 23. Dezember 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 11) außer Kraft.
Dresden, den 15. Juli 1999
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Weidelener
Regierungspräsident
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