(1) Die Vollstreckungsbehörde kann einem Verurteilten, gegen den bereits eine Freiheitsentziehung in anderer Sache vollzogen wird, nach § 1 Abs. 1 gestatten, eine anschließend drohende Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe während des Vollzugs der anderen Freiheitsentziehung abzuwenden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann einem Verurteilten, gegen den eine Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollzogen wird, nach § 1 Abs. 1 gestatten, während des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe deren weitere Vollstreckung abzuwenden. Die Gestattung kann bereits im Aufnahmeersuchen erklärt werden.
(3) Die Vollstreckungsbehörde prüft auf Antrag des Verurteilten die Aufhebung der Anordnung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe, wenn aus der Persönlichkeit und Entwicklung des Verurteilten während einer Freiheitsentziehung die zuverlässige Ableistung von Arbeit nach § 1 Abs. 1 erwartet werden kann und eine geeignete Einsatzstelle zur Ableistung von Arbeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zur Verfügung steht. Hierbei ist insbesondere die Teilnahme an Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 zu berücksichtigen.
(4) Die Justizvollzugsanstalt weist den Verurteilten auf die Möglichkeit der Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe hin, unterstützt den Verurteilten bei der Antragstellung und leitet seinen Antrag unverzüglich der Vollstreckungsbehörde zu. Gestattet die Vollstreckungsbehörde die Abwendung, bestimmt die Justizvollzugsanstalt die Einsatzstelle und überwacht die Ableistung der Arbeit.
(5) Abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 teilt die Justizvollzugsanstalt der Vollstreckungsbehörde die geleisteten Arbeitsstunden mit.