(1) Der Verurteilte hat den Weisungen der Vollstreckungsbehörde nachzukommen.
(2) Sind dem Sozialen Dienst der Justiz Aufgaben nach § 8 übertragen, hat der Verurteilte dessen Anordnungen nachzukommen.
(3) Der Verurteilte hat den Anweisungen der jeweiligen Einsatzstelle Folge zu leisten.