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§ 5 SN-13913 (Sachsen) — Weisungen, Anordnungen und Anweisungen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verurteilte hat den Weisungen der Vollstreckungsbehörde nachzukommen.

(2) Sind dem Sozialen Dienst der Justiz Aufgaben nach § 8 übertragen, hat der Verurteilte dessen Anordnungen nachzukommen.

(3) Der Verurteilte hat den Anweisungen der jeweiligen Einsatzstelle Folge zu leisten.