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Artikel 1 SN-1198 (Sachsen)

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Bayern über die Zugehhörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem am 18. Juni 1998 in Dresden unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau wird zugestimmt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz , Artikel 33 Sächsische Verfassung) wird durch Artikel 8 des Staatsvertrages eingeschränkt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.