(1) Dem am 18. Juni 1998 in Dresden unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau wird zugestimmt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz , Artikel 33 Sächsische Verfassung) wird durch Artikel 8 des Staatsvertrages eingeschränkt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.