(1) Die in § 2 beschriebenen Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Großschönau, Kurort Jonsdorf und Oybin im Landkreis Görlitz werden als Hochwasserentstehungsgebiet festgesetzt.
(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Zittauer Gebirge – Lausche und Jonsdorf“
(3) Mit der Festsetzung gelten für das Verordnungsgebiet die Einschränkungen und Verbote des § 100b Abs. 2 bis 5 SächsWG .