Soweit im Rahmen von Veranstaltungen der Schülervertretung privatrechtliche Rechtsgeschäfte notwendig sind, die nicht lediglich auf einen rechtlichen Vorteil abzielen, bedarf der handelnde Schülervertreter einer für das einzelne Rechtsgeschäft ausgestellten Vollmacht des Schulleiters oder des in § 19 Absatz 1 genannten Kostenträgers.