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§ 4 SHStatG

Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 2 auskunftgebenden Stelle,
2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.