Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind
1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 2 auskunftgebenden Stelle,
2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
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Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind