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§ 60 SG — Arten der Dienstleistungen

Soldatengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dienstleistungen sind

1.
Übungen (§ 61),
2.
besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
3.
Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
4.
Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und
5.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.