Die der Staatsregierung durch § 9 Abs. 3 sowie § 19 Satz 2 WoFG erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das für das Wohnungswesen zuständige Staatsministerium für Regionalentwicklung übertragen.
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Die der Staatsregierung durch § 9 Abs. 3 sowie § 19 Satz 2 WoFG erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das für das Wohnungswesen zuständige Staatsministerium für Regionalentwicklung übertragen.