(1) Zur Herstellung von Wein sind die nach dem Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen und in der jeweils gültigen Liste im Blatt für Sortenwesen, Sonderheft Sortenregister, veröffentlichten sowie die in Anlage 3 genannten Rebsorten zugelassen.
(2) Die Aufnahme einer neuen Rebsorte in die Anlage 3 erfolgt nach einem erfolgreich abgeschlossenen und unter Beachtung von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 durchgeführten Versuch.