(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Weinbergsrolle eingerichtet und geführt.
(2) Die Weinbergsrolle besteht aus
1. einem Verzeichnis der Namen der Lagen und Bereiche,
2. Flurkarten, aus denen die Flurstücke und Flurstücksnummern sowie der Name und die Abgrenzung der Lage ersichtlich sind und
3. Karten, aus denen die Abgrenzung und Namen der Bereiche und Lagen ersichtlich sind.
In das Verzeichnis nach Satz 1 Nummer 1 können ergänzend zu den Namen der Lagen die Namen kleinerer geografischer Einheiten im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes eingetragen werden.
(3) Die Grenzen der Lagen sind durch öffentliche Straßen, fließende oder stehende Gewässer oder durch Flurstücksgrenzen zu bilden.
(4) Lagennamen können auf Antrag nach Anhörung der in § 21 Absatz 1 genannten Verbände sowie der Gemeinden und Landkreise, über deren Gebiet sich die Lage erstreckt, von der zuständigen Behörde eingetragen, geändert oder gelöscht werden.
(5) Antragsberechtigt sind
1. Eigentümer für ihre und dinglich Nutzungsberechtigte für von ihnen bewirtschaftete Rebflächen und
2. Erzeugerzusammenschlüsse für die Rebflächen die im Eigentum ihrer Mitglieder stehen.
(6) Die Anträge müssen enthalten
1. die Abgrenzung der Lage gemäß Absatz 3 und deren Markierung in einer Flurkarte, aus der die Flurstücke und Flurstücksnummern ersichtlich sind,
2. die Größe der Lage und die Gemeinden und Ortsteile, über die sie sich erstreckt,
3. den Lagennamen, der innerhalb einer Gemeinde nur einmal verwendet werden darf und
4. Angaben, die belegen, dass aus den Erträgen der Lage, gleichwertige Weine mit gleichartigen Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen.
(7) Nach Prüfung des Antrages informiert die zuständige Behörde die Gemeinden, über die sich die Lage erstreckt, über die beabsichtigte Eintragung eines Lagennamens in die Weinbergsrolle. Von diesen ist die beabsichtigte Eintragung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen gemäß Absatz 5 Nummer 1 bis 4 für die Dauer eines Monats bei der zuständigen Behörde ausgelegt sind und dass Einwendungen gegen die Eintragung innerhalb dieser Frist geltend zu machen sind.
(8) Wird ein Lagenname in das Register gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen, ist er von Amts wegen zu löschen.
(9) Die zuständige Behörde macht die Änderungen der Weinbergsrolle im Sächsischen Amtsblatt bekannt.
(10) Für Bereiche gelten die Absätze 3 bis 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag keine Angaben zur Gleichwertigkeit der Weine enthalten muss.
(11) Für kleinere geografische Einheiten im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes gelten die Absätze 3 bis 8 entsprechend.