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§ 43 SächsWTVO (Sachsen) — Bestellung und Mitwirkung

Sächsische Wohnteilhabeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Fall von § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes hat die zuständige Behörde unverzüglich eine Bewohnersprecherin oder einen Bewohnersprecher zu bestimmen. In Einrichtungen mit mehr als 80 Plätzen können zwei Bewohnersprecherinnen oder Bewohnersprecher eingesetzt werden. Diese stimmen ihre Tätigkeit untereinander ab und legen fest, welche Bewohnersprecherin oder welcher Bewohnersprecher die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber dem Träger oder der Einrichtungsleitung und außerhalb der Einrichtung vertritt.

(2) Für Teile der Einrichtung können eigene Bewohnersprecherinnen oder Bewohnersprecher eingesetzt werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird.

(3) Zur Bewohnersprecherin oder zum Bewohnersprecher kann nur bestellt werden, wer nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten zur Ausübung des Amtes geeignet, von der zuständigen Behörde, dem Träger und seinen Verbänden und den Leistungsträgern unabhängig und mit der Bestellung einverstanden ist.

(4) Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig, sofern in der Einrichtung keine Bewohnervertretung gebildet werden kann.

(5) Die Bestellung der Bewohnersprecherin oder des Bewohnersprechers ist dem Träger oder der Einrichtungsleitung schriftlich mitzuteilen. Der Träger oder die Einrichtungsleitung hat die Bewohnerinnen und Bewohner über die Bestellung zu informieren.

(6) Die Bewohnersprecherin oder der Bewohnersprecher hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bewohnervertretung. Die Bewohnersprecherin oder der Bewohnersprecher hat auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken.

(7) Der Träger oder die Einrichtungsleitung hat die Bewohnersprecherin oder den Bewohnersprecher bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Er hat der Bewohnersprecherin oder dem Bewohnersprecher insbesondere Zutritt zur Einrichtung zu gewähren und ihr oder ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern in Verbindung zu setzen. Für die Tätigkeit der Bewohnersprecherin oder des Bewohnersprechers gelten die §§ 31, 33, 41 und 42 entsprechend.