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§ 14 SächsWTVO (Sachsen) — Rufanlage

Sächsische Wohnteilhabeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 10 gilt entsprechend. Es ist keine Rufanlage erforderlich, sofern die Konzeption und die Bewohnerstruktur dies nicht erfordern.