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§ 6 SächsVwKG (Sachsen) — Rahmengebühren

Sächsisches Verwaltungskostengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Rahmengebühren hat die Festsetzungsbehörde die Gebühren gemäß § 4 Absatz 2 und 5 zu bemessen.