(1) Die Befugnis zur Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure beschränkt sich auf Präsentationsausgaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2.
(2) Die ordnungsgemäße Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure setzt voraus, dass die notwendige Sachausstattung vorhanden sowie die Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679, des Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetzes und des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes sichergestellt ist.
(3) Im Rahmen der Fachaufsicht kann sich die obere Vermessungsbehörde in geeigneter Weise über die ordnungsgemäße Übermittlung von Informationen nach Absatz 2 informieren. Dabei ist der oberen Vermessungsbehörde Zutritt zu den entsprechenden Räumen sowie Einsicht in die entsprechenden analogen und digitalen Nachweise zu gewähren.