(1) Die Prüfungsbehörde bestellt einen Schriftführer. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Staatsprüfung, insbesondere fertigt er die Protokolle über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und die Prüfungsniederschrift nach Absatz 2.
(2) Über den Verlauf der Staatsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die aufzunehmen sind:
1. die Protokolle über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten nach § 14 Absatz 6,
2. die Protokolle über die Prüfungsgespräche und den Kurzvortrag nach § 15 Absatz 6,
3. die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen,
4. die Gesamtpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote sowie
5. besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Die Prüfungsakten werden bei der Prüfungsbehörde geführt. Sie sind nach Abschluss der Staatsprüfung fünf Jahre aufzubewahren. Die Prüfungsakte enthält insbesondere
1. eine Kopie des Prüfungszeugnisses oder des Bescheids gemäß § 18 Absatz 3,
2. die Beurteilungen während der Ausbildung,
3. die Unterlagen zum praktischen Fall und zur schriftlichen Prüfung sowie
4. die Prüfungsniederschrift.