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§ 1 SächsUVGZuVO (Sachsen) — Zuständigkeit

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des Unterhaltsvorschussgesetzes

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für

1. die Erstattung gezahlter Unterhaltsleistungen sowie die Auszahlung der Bundesmittel nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Aufgabenübertragungsgesetzes zum Unterhaltsvorschussgesetz (SächsAüGUVG) vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 485) geändert worden ist,

2. die Entgegennahme der von den Landkreisen und kreisfreien Städten abzuführenden Beträge nach § 3 SächsAüGUVG .