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§ 10 SächsStudAkkVO (Sachsen) — Sonderregelungen für Joint-Programme

Sächsische Studienakkreditierungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Joint-Programme (Joint Programmes) sind gestufte Studiengänge mehrerer Hochschulen, die zu gemeinsamen Abschlüssen (Joint Degree) oder Doppel- oder Mehrfachabschlüssen (Double Degree oder Multiple Degree) führen. Sie können von einer inländischen Hochschule oder mehreren inländischen Hochschulen gemeinsam mit einer Hochschule oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten aus dem Europäischen Hochschulraum (europäische Kooperationspartner) koordiniert und angeboten werden. Auf diese Studiengänge werden die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 16 und 33 angewandt.

(2) Joint-Programme haben folgende weitere Merkmale aufzuweisen:

1. Integriertes Curriculum,

2. Studienanteil an einer ausländischen Hochschule oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent,

3. vertraglich geregelte Zusammenarbeit,

4. abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen sowie

5. gemeinsame Qualitätssicherung.

(3) Qualifikationen und Studienzeiten sind in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl. II 2007 S. 712) (Lissabon-Konvention) anzuerkennen. Das ECTS ist entsprechend der §§ 7 und 8 Absatz 1 anzuwenden und die Verteilung der ECTS-Leistungspunkte ist zu regeln. Für den Bachelorabschluss sind 180 bis 240 ECTS-Leistungspunkte und für den Masterabschluss mindestens 60 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. Die wesentlichen Studieninformationen sind zu veröffentlichen und für die Studierenden jederzeit zugänglich zu machen. Im Übrigen finden die Regelungen des Teils 2 keine Anwendung.

(4) Für Joint-Programme, die von einer inländischen Hochschule oder mehreren inländischen Hochschulen gemeinsam mit einer Hochschule oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), koordiniert und angeboten werden, finden auf Antrag einer inländischen Hochschule die Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in den Absätzen 2 und 3, § 16 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichten.