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§ 9 SächsStrVRVO (Sachsen) — Aufsicht

Sächsische Straßenverkehrsrechtsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(2) Fachaufsichtsbehörde ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. Die Fachaufsicht über das Polizeipräsidium für Service und IT hinsichtlich der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 des Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes und § 4 hat das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

(3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn die zuständige Behörde einer fachaufsichtlichen Weisung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist Folge leistet, ist die Fachaufsichtsbehörde berechtigt, anstelle der beaufsichtigten Behörde zu handeln.