(1) Für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig.
(2) Die der Landesregierung durch § 47 Absatz 3 Satz 1 und § 51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen.