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§ 52 SächsStrG (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Sächsisches Straßengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 17 Abs. 1 eine von ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht unverzüglich beseitigt,

2. eine öffentliche Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört (§ 17 Abs. 2),

3. entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt oder einer nach § 18 Abs. 2 Satz 2 erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt,

4. entgegen § 18 Abs. 4 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet, unterhält oder nicht ändert,

5. entgegen § 20 Abs. 1 Gegenstände verbotswidrig abstellt,

6. entgegen § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,

7. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält,

8. einer nach § 22 Abs. 6 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,

9. entgegen § 23 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 ohne entsprechende vertragliche Regelung Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet, unterhält oder nicht ändert oder Arbeiten an der Straße ohne Zustimmung der Straßenbaubehörde vornimmt,

10. entgegen § 24 Abs. 1 oder 2 bauliche Anlagen errichtet, ändert oder anders nutzt oder vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen die Straßenbaubehörde eine Ausnahme zugelassen oder eine Zustimmung erteilt hat,

11. entgegen § 27 Abs. 1 die notwendigen Vorkehrungen nicht duldet oder entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder unterhält,

12. entgegen § 38 Abs. 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet,

13. einer aufgrund des § 51 Abs. 5 Satz 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 6 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die übrigen mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind

1. die Städte und Gemeinden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 13; bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1, soweit sie für den Vollzug der entsprechenden Norm zuständig sind,

2. im Übrigen die Landkreise und Kreisfreien Städte.