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§ 108 SächsStVollzG (Sachsen) — Grundsatz

Sächsisches Strafvollzugsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 16.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Vollzug des Strafarrests in Anstalten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, soweit § 109 nicht Abweichendes bestimmt.

(2) § 109 Absatz 1 bis 3, 7 und 8 gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme vollzogen wird.