(1) Leistungen des Versorgungswerkes sind:
1. Altersrente,
2. Berufsunfähigkeitsrente,
3. Hinterbliebenenrente,
4. Sterbegeld.
Die Leistungsansprüche entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Satzung die Gewährung der Leistungen knüpft. Die Leistungen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung auf Antrag gewährt.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen.
(3) Änderungen der Satzung, die die Höhe der Leistungen betreffen, gelten auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Leistungsfälle.
(4) Für die Rückforderung von Leistungen durch das Versorgungswerk gilt § 8 Abs. 5, 6, 8 und 9 entsprechend.