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§ 27 SächsSpielbG (Sachsen) — Online-Casinospielsteuer

Sächsisches Spielbankengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Online-Casinospiele im Sinne des § 3 Absatz 1a Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 unterliegen der Online-Casinospielsteuer, wenn der nach § 6a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 registrierte Wohnsitz der Spielerin oder des Spielers bei Abschluss des Spielvertrags im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt.

(2) Die Online-Casinospielsteuer bemisst sich nach dem jährlichen Bruttospielertrag aus der Veranstaltung der Online-Casinospiele; § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. Sie entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Online-Casinospiele durchgeführt worden sind. Ein Online-Casinospiel ist durchgeführt, wenn der Gewinn- oder Verlustfall festgestellt wurde. Die Online-Casinospielsteuer ermäßigt sich um die zu entrichtende Umsatzsteuer aus Umsätzen, die durch die Veranstaltung der Online-Casinospiele im Geltungsbereich dieses Gesetzes bedingt sind; § 12 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.