(1) Sofern es sich bei dem Erlaubnisinhaber um ein Spielbankunternehmen handelt, hat dieser neben der Spielbankabgabe nach § 12 eine Gewinnabgabe an den Freistaat Sachsen zu entrichten. Bemessungsgrundlage der Gewinnabgabe ist das nach dem Handelsgesetzbuch ermittelte Jahresergebnis des Spielbankunternehmens, bereinigt um die Erträge aus der Veranstaltung anderer Glücksspiele als dem Betrieb der Spielbanken. Die Gewinnabgabe mindert die Bemessungsgrundlage nicht.
(2) Die Gewinnabgabe beträgt bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 750 000 Euro 50 Prozent davon. Für den 750 000 Euro übersteigenden Betrag beträgt die Gewinnabgabe 85 Prozent der Bemessungsgrundlage.
(3) Die Gewinnabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.