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§ 28 SächsSparkWVO (Sachsen) — Fristen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen finden die §§ 186 bis 193 BGB entsprechende Anwendung. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.