Auf die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen finden die §§ 186 bis 193 BGB entsprechende Anwendung. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
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Auf die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen finden die §§ 186 bis 193 BGB entsprechende Anwendung. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.