(1) Erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Vertreter der Beschäftigten, findet eine Nachwahl der zusätzlichen Vertreter der Beschäftigten für die restliche Amtszeit der bisherigen Vertreter der Beschäftigten statt.
(2) Die Bestellung des Wahlvorstandes erfolgt spätestens zwei Wochen nach der Beschlussfassung des zuständigen Organs über die Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Vorstand der Sparkasse ist verpflichtet, den Personalrat über eine Beschlussfassung über die Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates unverzüglich zu unterrichten.
(3) Scheidet ein zusätzlicher Vertreter der Beschäftigten vor Ablauf der Amtszeit aus, rückt im Falle der Verhältniswahl ein Ersatzmitglied dieses Wahlvorschlages in der nach § 20 Abs. 1 festgestellten Reihenfolge nach. Im Falle der Mehrheitswahl rückt ein Ersatzmitglied in der nach § 20 Abs. 2 festgestellten Reihenfolge nach. Scheidet ein Stellvertreter aus, rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.