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§ 27 SächsSparkWVO (Sachsen) — Wahlen bei neuerrichteten Sparkassen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat einer nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichteten Sparkasse besteht bis zur Wahl von Vertretern der Beschäftigten aus dem Vorsitzenden (§ 10 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe ) und weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe ). Die Vertreter der Beschäftigten sind innerhalb von sechs Monaten nach der Errichtung der Sparkasse für die restliche Amtszeit der weiteren Mitglieder zu wählen.

(2) Der Personalrat bestellt spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter.