nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 9 SächsSchulnetzVO (Sachsen) — Aufstellung der Teilschulnetzpläne

Sächsische Schulnetzplanungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen die Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 auf.