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§ 7 SächsSchKGAG (Sachsen) — Verordnungsermächtigung

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine angemessene staatliche Finanzierung der Beratungsstellen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festzulegen. Dazu gehören:

1. die zuständige Förderbehörde sowie das Antragsverfahren,

2. das Festlegen von Einzugsgebieten,

3. die Höhe der Landesförderung sowie

4. die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Auslastungsgrades und die Reduzierung der Förderung bei sehr geringem Auslastungsgrad.

(2) Beratungsstellen gemäß § 3 SchKG sind verpflichtet, dem Staatsministerium für Soziales jährlich bis zum 31. März des Folgejahres zur Ermittlung der Auslastung einen Bericht vorzulegen, der statistische Angaben zu den Aufgaben gemäß § 2 SchKG enthält.