(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über das Verbot
1. öffentlich bemerkbarer Arbeiten und sonstiger Handlungen (§ 4 Abs. 2),
2. von Handlungen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören (§ 5),
3. bestimmter Veranstaltungen an besonders geschützten Tagen (§ 6)
zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.