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§ 8 SächsSFG (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über das Verbot

1. öffentlich bemerkbarer Arbeiten und sonstiger Handlungen (§ 4 Abs. 2),

2. von Handlungen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören (§ 5),

3. bestimmter Veranstaltungen an besonders geschützten Tagen (§ 6)

zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.