In Verfahren nach § 18 Absatz 3, § 21 Absatz 3 Satz 2 und § 31 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auferlegen.
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In Verfahren nach § 18 Absatz 3, § 21 Absatz 3 Satz 2 und § 31 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auferlegen.