(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen veröffentlicht die Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der §§ 8 und 9 mit Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Institutskennzeichen, Trägerart, fakultativ auch der Adresse der Homepage (Basisdaten), dem aktuellen Angebot zur Unterstützung im Alltag einschließlich der Höhe des geforderten Entgeltes in analoger und digitaler Form, zum Beispiel im Internetportal des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unter der Adresse www.pflegenetz.sachsen.de (Pflege-Netz Sachsen).
(2) Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. veröffentlichen die Angebote zur Unterstützung im Alltag der Anbieter von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit ihren Basisdaten, dem aktuellen Angebot zur Unterstützung im Alltag einschließlich der Höhe des geforderten Entgeltes in analoger und digitaler Form, zum Beispiel im Pflege-Netz Sachsen.
(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen stellt die Daten nach Absatz 1 der von ihm anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. nach einem von den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen vorzugebenden Muster in digitaler Form zur Verfügung. Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. erstellen anhand der ihnen vom Kommunalen Sozialverband Sachsen übermittelten und von ihnen selbst nach Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 erhobenen Daten regionale Vergleichslisten nach § 7 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch . Sie fassen die regionalen Vergleichslisten in einer einheitlichen Vergleichsliste zusammen und stellen diese dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für das Pflege-Netz Sachsen in geeigneter digitaler Form zur Verfügung. Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. bestimmen eine Pflegekasse, die sie mit der Erstellung der einheitlichen Vergleichsliste und deren Übersendung sowie mit der monatlich durchzuführenden Aktualisierung der Daten beauftragen.
(4) Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. nehmen die von ihren Mitgliedern anerkannten Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer mit Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, fakultativ auch der Adresse der Homepage, dem aktuellen Angebot zur Unterstützung im Alltag einschließlich der Höhe des Entgeltes in die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zu erstellende regionale Vergleichsliste auf, soweit eine Einverständniserklärung vorliegt. Unabhängig von der Übermittlung der einheitlichen Vergleichsliste nach Absatz 3 Satz 3 teilen sie dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vierteljährlich die Zahl der anerkannten Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer aufgeschlüsselt auf die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die Zuordnung nach § 10 Absatz 3 mit. Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. beauftragen eine Pflegekasse mit der vierteljährlichen Übermittlung der Angaben nach Satz 2 an das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.