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§ 4 SächsPersVWVO (Sachsen) — Vorabstimmungen

Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorabstimmungen über

1. eine von § 17 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ),

2. die Durchführung einer gemeinsamen Wahl (§ 19 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ),

3. die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbstständige Dienststelle (§ 6 Absatz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ) oder

4. die Geltung der organisatorischen Einheiten einer länderübergreifenden Dienststelle in einem Bundesland als selbständige Dienststelle (§ 6 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes )

werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen acht Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Absatz 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 in nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder

1. in der Dienststelle,

2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 in der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle oder

3. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 in den organisatorischen Einheiten vertretenen Gruppe angehören.