(1) Der Sockelbetrag für das jeweilige Krankenhaus ist das Produkt des Sockelwertes nach Absatz 2 Satz 1 und der Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Sockelwertfaktor nach Absatz 2 Satz 2 gewichteten Planbetten und tagesklinischen Plätze des Krankenhauses.
(2) Zur Ermittlung des Sockelwertes ist der Anteil für die Sockelbeträge nach § 1 Absatz 3 Satz 2 durch die Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Sockelwertfaktor gewichteten Planbetten und tagesklinischen Plätze aller geförderten Krankenhäuser zu teilen. Der Sockelwertfaktor beträgt für Planbetten 1,0 und für tagesklinische Plätze 0,5.
(3) Die Anzahl an Planbetten und tagesklinischen Plätzen bestimmt sich anhand des Krankenhausplanes oder dessen Fortschreibung. Maßgeblich ist die ausgewiesene Anzahl zum Ende der jeweiligen Antragsfrist nach § 10.