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§ 54 SächsPVDG (Sachsen) — Grundsätze der Datenverarbeitung

Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 2 Nummer 15 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes ) ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen gilt § 4 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes .

(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist soweit möglich zu unterscheiden:

1. nach den in § 28 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes genannten Kategorien betroffener Personen und

2. danach, ob die personenbezogenen Daten auf Tatsachen oder auf persönlicher Einschätzung beruhen; im Übrigen gilt § 29 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes .

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze nach § 3 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes .