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§ 4 SächsMeldVO (Sachsen) — Stand der Technik

Sächsische Meldeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach Maßgabe des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und des § 1 Absatz 2 jeweils zuständigen Stellen haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Bestandteile der technischen Landesinfrastruktur den Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit jeweils einzeln und in Verbindung miteinander nach dem Stand der Technik entsprechen.