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§ 1 SächsMarkG (Sachsen) — Anerkennung

Sächsisches Markscheidergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, oder einer aufgrund jenes Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten ist, darf in Sachsen nur ausüben, wer vom Sächsischen Oberbergamt als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt worden ist.

(2) Als anerkannt gilt auch, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist.

(3) Eine bestätigte Zulassung nach § 7 des Gesetzes über die Anerkennung als Markscheider vom 6. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 493), in der bis zum 27. Dezember 2009 geltenden Fassung, steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.