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§ 12 SächsLZahnarztG (Sachsen) — Datenverarbeitung

Sächsisches Landzahnarztgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Stelle erhebt, verarbeitet, speichert, übermittelt, löscht und nimmt personenbezogene Daten von Bewerbenden beziehungsweise Verpflichteten entgegen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, für die Auswahl und Zulassung der Bewerbenden und zum Abschluss und zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Vertrages gegenüber den Verpflichteten erforderlich ist. Die zuständige Stelle trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine den datenschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Verarbeitung dieser Daten sicherzustellen.

(2) Die zuständigen Stellen nach § 11 sind zudem berechtigt, die personenbezogenen Daten untereinander zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist.