(1) Bei der Notfallrettung ist unter Beachtung der Festlegungen in den Bereichsplänen grundsätzlich das dem Einsatzort zeitlich am nächsten befindliche, geeignete Fahrzeug einzusetzen (Nächstes-Fahrzeug-Strategie). Ist kein Rettungswagen verfügbar, kann zunächst ein Notfallkrankenwagen eingesetzt werden, der auch die Hilfsfrist erfüllt. Dieser darf jedoch nicht bei der Fahrzeugbemessung nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 4 berücksichtigt werden. Stehen weder ein Rettungswagen noch ein Notfallkrankenwagen zur Verfügung, kann zunächst ein Krankentransportwagen eingesetzt werden. Dieser erfüllt die Hilfsfrist nicht.
(2) Bei der Notfallrettung können Rettungsdienstpersonal und Notarzt mit Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeug in der Regel von getrennten Standorten zum Einsatzort fahren (Rendezvous-System) oder mit dem Notarztwagen von einem gemeinsamen Standort ausrücken (Kompakt-System). Dabei sollen die Rettungsmittel insbesondere zu einsatzstarken Zeiten an einsatztaktisch günstigen Standorten stehen (Schwerpunktstrategie).
(3) Ist ein Rettungsmittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht verfügbar, kann ein Rettungswagen für Krankentransporte eingesetzt werden (Mehrzweckfahrzeugstrategie).
(4) Die Notarztstandorte und Notarzteinsatzfahrzeuge sollen bereichsplanübergreifend abgestimmt werden. Die Sicherstellungsbeauftragten nach § 28 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sind anzuhören. § 4 Abs. 2 und 3 ist zu berücksichtigen.